Sie wissen es bestimmt längst:

am 25. Mai tritt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft.

Auch wenn dies zukünftig personenbezogene Daten besser schützen sollte, aktuell sorgt das neue Gesetz kurz vor Inkrafttreten für viel Verunsicherung.

Gerade bei vielen Kirchengemeinden und Non-Profit-Organisationen, die keine Rechtsexperten in ihren Reihen haben.

Deshalb haben wir für Sie alles Wissenswerte rund um die DSGVO, kirchlichen Datenschutz und praxisnahe Lösungen zusammengestellt. In den nächste Abschnitten erwartet Sie:

Bitte beachten Sie: dieser Artikel stellt keine juristische Beratung dar. Vielmehr versucht er relevante Informationen pointiert und praxisorientiert zu analysieren – um daraus fundierte Handlungsempfehlungen abzuleiten und auf weitere Informationsquellen zu verweisen. Und dies speziell für Kirchengemeinden sowie Non-Profit-Organisationen, die sich im kirchlichen Raum bewegen.

Grundwissen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Was ist die DSGVO?

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 26.April 2016 das Inkrafttreten eines neuen, grundlegenden Rechtswerks verordnet. Damit wird die Datenverarbeitung innerhalb des europäischen Raums vereinheitlicht.

Den genauen Gesetzestext finden Sie übrigens hier. Zudem hat die EU selbst eine interaktive Infografik erstellt, welche die wichtigsten Informationen auf leichtverständliche Weise vermittelt.

Zuvor galten „nationale Sonderregelungen“, die im Raum der BRD häufig auch schon den Standards der neuen DSGVO entsprachen.

Dieses kurze Video fasst den neuen Status quo zudem gut zusammen:

Was ist das Anliegen der DSVGO?

Schon der Titel der neuen EU-Grundverordnung macht deutlich, worum es geht:

„Verordnung (…) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“

Zentrales Anliegen ist ergo:

Dies wird später übrigens im Ersten Absatz der Verordnung eigens als Grundrecht deklariert.

Entsprechend scharf ist die Durchsetzung: Durch hohe Vertragsstrafen sollen Unternehmen dazu gezwungen werden, die Daten von Kunden und Mitarbeitern besser zu schützen. Zwei bis vier Prozent des weltweit erzielten Umsatzes bzw. 10-20 Millionen können maximal als Strafe anfallen.

Was sind personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten, welche unter die DSVGO fallen
Was sind personenbezogene Daten, welche unter die DSGVO fallen? (quelle: Datenschutz.org)

Noch ist unklar, ob bspw. auch E-Mails, in denen Menschen erwähnt werden, oder Fotos auch unter diese Kategorie fallen. Dies wird die Rechtsprechung zeigen, wie eng hier zukünftig ausgelegt werden wird.

Die EU nennt solche Daten jedoch nicht in ihrer Infografik

Infografik EU personenbezogene Daten EU-DSGVO
Personenbezogene Daten laut der Infografik der EU (Screenshot | Quelle: EU)

Was ändert sich mit der DSGVO?

Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung bedeutet für die Verarbeitung von Daten vor allem dies:

Achtung: Die DSGVO betrifft auch Papier!

Die Datenschutzgrundverordnung bezieht sich keinesfalls lediglich auf die elektronisch bzw. digital gesammelten, personenbezogenen Daten. Vielmehr fallen alle Daten darunter, die personenbezogen sind. Die DSGVO gilt ergo genauso für Daten in Papierform. Und dies können auch schriftliche Akten aus alten Archiven sein…

Es wird kompliziert: kirchlicher Datenschutz und die DSGVO

Auch wenn die Kirchen formaljuristisch dem geltenden Europäischen Recht unterliegen, so räumt ihnen das Grundgesetz jedoch ein, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten. In Punkto Datenschutz haben beide Großkirchen davon Gebrauch gemacht und eigene Vorschriften eingeführt, die zum Teil von der EU-Datenschutz-Grundverordnung abweichen – oftmals aber auch wortgleich sein können. Ein kurzer Einblick in die Besonderheiten:

Katholische Regelung

Das Katholische Datenschutzgesetz (KDG) weist einige Besonderheiten auf:

Den vollständigen Text des KDG können Sie hier einsehen.

Die evangelische Lösung

Zeitgleich zur EU-DSGVO hat auch die EKD ein eigenes Datenschutzrecht erlassen, welches die europäische Verordnung als Bezugsgröße innerhalb der Evangelischen Kirche ersetzt. Sie können das DSG.EKD 2018 hier einsehen. Eine bezeichnende Besonderheit ist bspw. das nur religionsmündige Jugendliche eine digitale Einwilligung erteilen können. Ein erfreulicher Nebeneffekt des Sonderwegs: Das mögliche Bußgeld beträgt „nur“ maximal eine halbe Million Euro – während Unternehmen das zigfache zahlen müssten.

Laut dem Datenschutzbeauftragten der EKD ist dabei eine hohe Deckungsgleichheit mit der europäischen Verordnung gegeben:

„Ich sage mal salopp, 95 Prozent haben wir abgeschrieben, auch weil es gesetzlich geboten war. Ein Unterschied findet sich bei der Höhe der Bußgelder, die verhängt werden dürfen. […] Beim Rest geht es vor allem auch um kirchenspezifische Detailregelungen, etwa Regelungen zu Videoaufzeichnungen im Gottesdienst oder zum Beicht- und Seelsorgegeheimnis.“

Michael Jacob im Interview mit evangelisch.de

Als rechtlicher Sonderraum gelten innerhalb der EKD so auch einige weitergehende Regelungen – zeitgleich gibt es in den Top-Down-Strukturen auch viele hilfreiche Informationsquellen und Vorlagen.

Bärendienst & Unterstützung: Was die kirchlichen Sonderwege bedeuten

Als würde die EU-DSGVO nicht schon genug Verwirrung stiften, sorgen auch die kirchlichen Sonderwege nicht gerade dafür, dass sich der Nebel lichtet.

Gleichzeitig klärt sich die Lage für den Großteil der Betroffenen: für die klassische Ortsgemeinde gilt das Rechtswerk der jeweiligen Kirche. Und hier sind nun auch mögliche Strafen eingegrenzt sowie Übergangsfristen geschaffen. Zudem gibt es oftmals eine spezialisierte Beratungsstruktur (wie leistungsfähig diese im Vergleich zum freien Markt ist, ist eine andere Frage…).

Doch etliche Fragen werden erst durch die Sonderwege aufgeworfen: welchen Richtlinien unterliegt ein selbstständiger Förderverein – DSGVO oder kirchlichem Recht? Und wenn er ökumenisch ist – welchem beider kirchlicher Regelungen?

Welches Gesetzeswerk betrifft eine kirchennahe (g)GmbH – erst recht, wenn die Kirche kein Gesellschafter sein sollte?

Und was, wenn ein internationaler Anbieter (wie bspw. WordPress oder Microsoft) sich zwar der DSVGO unterwirft, nicht jedoch explizit dem DSG-EKD oder KDG?

So sehr das kirchliche Datenschutzrecht auch schützend vor die Gemeinden tritt: es gestaltet vieles komplizierter und wirft für die Praxis-Arbeit zudem einige weitere Fragen auf. Erst recht bei kirchennahen Institutionen und Non-Profits.

Deswegen ein pragmatischer (nicht juristischer!) Rat: befolgen Sie im Zweifelsfall die DSGVO und nehmen Sie deren Erfordernisse in den Blick. Damit bedienen Sie bereits einen Großteil des kirchlichen Datenschutzrechts – welches Sie vielleicht ohnehin schützt vor den Strafen der EU-DSGVO. Klären Sie dies in einem zweiten Schritt ab – und wenden Sie sich nach dem Verursacherprinzip an die, die Sie in diese unklare Lage gebracht haben: die jeweiligen kirchlichen Ämter.

DSGVO-Checkliste: Was Sie als Gemeinde oder Non-Profit jetzt tun können

Soweit die Theorie. Doch was können Gemeinden und Non-Profits tun, um auf der sicheren Seite zu stehen?

Eine Checkliste für die Praxis:

Aufzeichnungen EU-DSGVO
Was müssen Sie ausweisen und aufzeichnen? (Quelle: EU/Screenshot)

 

Doch das Wichtigste: Don’t Panic! Durch Übergangsfristen, die allgemeine Verunsicherung sowie manche Vorgänge, die nur auf Verlangen umzusetzen sind, droht erstmal kein Unheil am Morgen des 25. Mai.

Selbst sollten Sie weiterhin gegen die Richtlinien verstoßen, droht nicht sofort das maximale Bußgeld, sondern erst einmal Schritte, die nicht sofort an die Geldbörse gehen. (Dies ist den offiziellen Stellen auch wichtig zu betonen in der aktuellen Hysterie um mögliche Strafen und Abmahn‘-Anwälte).

DSGVO Strafen Maßnahmen Bußgelder Abmahnungen
Die Steigerung der Maßnahmen bei Verstoß gegen die DSVGO (Screenshot| Quelle: EU)

Erste Hilfe: diese Links helfen Ihnen weiter

Helfen Sie uns und anderen:
Haben Sie weitere Links – teilen Sie diese mit uns in den Kommentaren!

4 Antworten

  1. Ihr Artikel zum Thema DSGVO

    Hallo Herr Allgaier,

    bei der Recherche zum Thema DSGVO ist mir Ihr gut recherchierter Artikel aufgefallen. Sie haben die konkreten und wichtigsten Punkte zum Thema DSGVO und Kirche gut zusammengetragen und schaffen damit einen guten ersten Überblick.

    Ich habe einen sehr ausführlichen Artikel zur Richtigen Bestellung des Datenschutzbeauftragten geschrieben. In dem sind die wichtigsten Fragen rund um das Thema Datenschutzbeauftragter für Unternehmen, Vereine und Anderer, inklusive der Änderungen 2019, abgedeckt. Das würde Ihre Leser sicher auch interessieren und wäre eine gute Ergänzung für Ihren Artikel.

    Ihr Artikel: http://kirchen-kommunikation.de/dsgvo-gemeinde-kirche-non-profit/
    Meine Ergänzung: https://dsgvo-vorlagen.de/dokumentation-zur-bestellung-eines-datenschutzbeauftragten

    Wäre das vielleicht eine ganz gute Ergänzung für Ihren Artikel?

    Ich danke Ihnen schon mal für Ihre Zeit! Melden Sie sich jederzeit, wenn ich Sie irgendwie unterstützen kann.

    Viele Grüße,

    Sabrina Neumann

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert